Die Reinigung der uns übergebenen Textilien wird fachgerecht gemäß den Pflegeanleitungen der Hersteller des Reinigungsgutes ausgeführt. Sollten verschiedene Pflegemöglichkeiten gemäß Pflegekennzeichnung des Herstellers möglich sein, so wählen wir die Pflegemethode, die für die Art der Verschmutzung am besten geeignet erscheint.
Für Beschädigungen, die wegen einer nicht fachgerechten Pflegekennzeichnung entstanden sind, haftet der Hersteller. Befindet sich im Reinigungsgut kein Pflegekennzeichen des Herstellers, so hat uns der Kunde darauf hinzuweisen. Die trotzdem vom Kunden gewünschte Reinigung erfolgt dann auf sein Risiko.
Soweit bestimmte Leistungen von uns nicht erbracht werden können, vermitteln wir sie an einen anderen Fachbetrieb. In diesem Fall erbringen wir nur die Vermittlung als Leistung und stehen auch nur für diese Vermittlung ein. Für Ansprüche in diesem Zusammenhang haftet der von uns beauftragte Fachbetrieb.
Der Kunde hat den Textilreiniger auf besonders hochpreisiges Reinigungsgut bei der Übergabe an den Textilreiniger hinzuweisen.
Der Kunde hat darauf hinzuwirken, dass vor Übergabe der Textilien textilfremde Gegenstände wie z.B. Kugelschreiber, Taschenmesser u.a. entfernt sind.
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper, durch oder bei zu den Textilien gehörigen Zubehörteilen wie z.B. Gürtel, Schnallen, Knöpfe, Pailletten etc. und andere verborgene Mängel).
Dasselbe gilt für Reinigungsgut oder Teile des Reinigungsgutes, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch eine fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
Als Fachbetrieb mangeln wir Reinigungsgüter mit Reißverschlüssen immer im geschlossenen Zustand. Ist ein Reißverschluss defekt, muss das Gut folglich im offenen Zustand gemangelt werden.
Der Textilreiniger ist für Schäden an Reißverschlüssen und Schiffchen aus Plastik, die durch das fachgerechte Mangeln verursacht wurden, nicht verantwortlich. Plastik ist nur bedingt mangelfähig. Denoch ist der Fachbetrieb stark darum bemüht, das Gut nach Kundenerwartungen zu mangeln, ohne Plastikverschlüsse und Schiffchen zu beschädigen.
Die Rückgabe/Pflicht des Kunden zur Abholung des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z.B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen.
Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Liefertermin abholen.
Ab drei Monate wird ein Liegegeld von 0,30 € pro Tag für die vergessene Wäsche erhoben.
Wird die Wäsche nach Ablauf eines Jahres nach Übergabe an den Textilreiniger nicht abgeholt, und ist dem Textilreiniger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Reinigungsgüter, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.
Der Kunde hat zu beweisen, dass das Reinigungsgut dem Textilreiniger zur Bearbeitung übergeben wurde, z.B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Gleiches gilt in den beiden vorgenannten Sätzen für die Rüge von offensichtlichen Fehlmengen oder Falschlieferungen bei der Lieferung.
Bereits wieder getragene Kleidung kann nicht mehr reklamiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, eine etwaige Verwechslung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Soweit der Kunde Mängel, Schäden oder eine Verwechslung nicht bei Rückgabe des Reinigungsgutes anzeigt, hat er durch Vorlage des Abholscheins oder anderweitig nachzuweisen, dass das Reinigungsgut von uns und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten verwechselt, gereinigt oder auf andere Weise bearbeitet und/oder beschädigt wurde.
Bei einer mangelhaften Reinigungsleistung der Textile haftet der Textilreiniger nach den geltenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen der Nachbesserung und im Falle des Schadensersatzes nach den allgemeinen gesetzlichen Schadens- und Verschuldensregeln für den beim Kunden eingetretenen Schaden.
Im Fall eines Verlustes einer Textile oder im Fall der Nichtleistung haftet der Textilreiniger für den beim Kunden entstandenen Schaden nach den allgemeinen gesetzlichen Schadens- und Verschuldensregeln.
Im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung des Schadensersatzes gilt nicht für schuldhafte Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten, oder für schuldhafte Verstöße, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden. Gleichfalls gilt die Begrenzung des Schadensersatzes nicht bei Schäden durch Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst den Wiederbeschaffungswert. Das ist der Wert der Ersatzbeschaffung unter Abzug eines prozentualen Wertverlustes des Reinigungsgutes durch Benutzung und Zeitablauf.